PFERD
https://hartog.eu/de/agro/

Grasdrogerij Hartog B.V. 

Betreffend die Lieferung von Raufutter, Kraftfutter und anderen Produkten.

Artikel 1. Anwendbarkeit

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Abschluss und die Durchführung aller Vereinbarungen zwischen Grasdrogerij Hartog B.V. (Handelskammer: 37125836), nachfolgend als “der Verkäufer” bezeichnet, und seinen Käufern oder Auftraggebern, nachfolgend als “der Käufer” bezeichnet, die durch Vereinbarung oder gesetzliche Bestimmungen entstanden sind und sich auf die Lieferung und/oder den Verkauf von Raufutter, Kraftfutter und/oder anderen Produkten beziehen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch bei der Handelskammer hinterlegt und auf unserer Website zu finden. 

1.2 Abweichungen und/oder Ergänzungen, die im Widerspruch zu diesen Bedingungen stehen, sind für den Verkäufer nur bindend, wenn sie schriftlich und ausdrücklich akzeptiert wurden.

1.3 Im Falle einer festgestellten Unvereinbarkeit einer Bestimmung mit diesen Bedingungen und einer gesetzlichen Vorschrift wird diese Bestimmung so gelesen, dass die Unvereinbarkeit aufgehoben wird oder, falls dies nicht möglich ist, außer Anwendung bleibt, wobei die übrigen Bestimmungen weiterhin in Kraft bleiben.

1.4. Falls der Käufer ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers unter Ausschluss aller vom Käufer verwendeten Bestimmungen, unabhängig davon, ob ein darin geregeltes Thema auch in den Bedingungen des Verkäufers geregelt ist.

Artikel 2. Angebot und Annahme

 

2.1 Alle Angebote, ob vom Verkäufer selbst oder in dessen Namen, auch durch einen Vertreter, gemacht – unabhängig davon, ob dieser bevollmächtigt war – im Hinblick auf Lieferungen und/oder Dienstleistungen sind unverbindlich und können jederzeit widerrufen werden.
2.2 Verträge kommen erst durch eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers zustande.
2.3 Wird ein Vertrag vom Verkäufer nicht schriftlich bestätigt, so gelten Lieferung, Dienstleistung und Empfang als ausreichender Nachweis für das Bestehen und Datum des Vertrages.
2.4 Der Verkäufer ist berechtigt, ein vom Käufer angenommenes Angebot innerhalb von zwei Werktagen zu widerrufen, sofern er aus berechtigten geschäftlichen Gründen den Vertrag nicht eingehen möchte.
2.5 Gibt der Käufer eine Bestellung zu abweichenden Preisen oder Bedingungen auf, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Verkäufer dies schriftlich bestätigt.

Artikel 3. Preiserhöhungen

3.1 Der Verkäufer ist berechtigt, sämtliche im Zusammenhang mit seinem Unternehmen von Behörden auferlegte oder verursachte Abgaben und Steuern sowie Preissteigerungen von mindestens 10 %, die nach Vertragsschluss bekannt werden, an den Käufer weiterzugeben.
3.2 Transportkostensteigerungen von mindestens 10 %, die durch besondere Umstände verursacht werden – etwa bei der rechtzeitigen Beschaffung von Rohstoffen oder bei der Auslieferung der Produkte – sowie Prämienerhöhungen der Versicherung können dem Käufer jederzeit in Rechnung gestellt werden.
3.3 Preisänderungen gemäß 3.1 und 3.2 berechtigen den Käufer zur Vertragsauflösung, sofern dies spätestens am fünften Werktag nach der Mitteilung des Verkäufers – schriftlich oder mündlich mit anschließender schriftlicher Bestätigung – erklärt wird.

Artikel 4. Lieferung

4.1 Die Lieferung erfolgt an dem Ort, an dem die verkauften Waren vom Verkäufer zur Verladung bereitgestellt werden, unabhängig davon, wer das Transportmittel stellt oder die Transportkosten trägt.
4.2 Der Käufer räumt dem Verkäufer das Recht ein, Bestellungen in mehreren Teillieferungen auszuführen und diese entsprechend zu fakturieren – allerdings nur bei unvorhergesehenen Umständen.
4.3 Ab dem Zeitpunkt der Lieferung gehen alle Risiken auf den Käufer über, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.4 Wird – abweichend von 4.1 – ausdrücklich vereinbart, dass die Lieferung beim Käufer erfolgt, so hat dieser dafür Sorge zu tragen und dem Verkäufer zu garantieren, dass die Entladestelle (z. B. Lager oder Silos) ungehindert und risikofrei erreichbar ist.
4.5 Vom Verkäufer gelieferte Waren werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Erfolgt ausnahmsweise eine Rücknahme, geschieht der Rücktransport auf Risiko des Käufers; Lade-, Transport-, Lager- und sonstige Folgekosten trägt ebenfalls der Käufer

Artikel 5. Reklamationen 

5.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren bei Anlieferung auf Menge, Gewicht, Art, Zusammensetzung, Qualität und sonstige Eigenschaften zu prüfen und etwaige Abweichungen dem Verkäufer unverzüglich zu melden sowie schriftlich zu bestätigen.
5.2 Maßgeblich für die Beurteilung der Ware ist stets deren Zustand zum Zeitpunkt der Lieferung.
5.3 Beanstandete Waren sind vom Käufer unbenutzt, unvermischt und unbearbeitet an einem geeigneten Ort zur Verfügung zu stellen, zudem ist dem Verkäufer Zugang zur Lagerstätte zu gewähren.
5.4 Erfolgt keine Reklamation innerhalb der Frist gemäß 5.3 oder wird diese nicht schriftlich bestätigt, gilt die Ware als in jeder Hinsicht ordnungsgemäß angenommen.
5.5 Eine eventuelle Probenahme erfolgt durch einen vereidigten Probenehmer oder anderen vom Verkäufer benannten sachverständigen Dritten. Die versiegelten Proben gelten als unwiderlegbarer Beweis für Zusammensetzung, Qualität und Zustand der Produkte zum Zeitpunkt der Probenahme.
5.6 Die Analyse der Proben erfolgt durch Eurofins oder ein anderes vom Verkäufer benanntes, geeignetes neutrales Institut.
5.7 Die Kosten für Probenahme und Analyse trägt der Käufer.

Artikel 6. Eigentumsvorbehalt

 

6.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst auf den Käufer über, wenn alle Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vollständig erfüllt sind.
6.2 Zu diesen Verpflichtungen zählen auch Schadensersatzansprüche, Zinsen, Vertragsstrafen sowie Kosten bei Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung.
6.3 Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur im normalen Geschäftsgang weiterverkaufen und muss dann ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren.
6.4 Es ist dem Käufer untersagt, die gelieferten Waren zu verpfänden oder anderweitige Rechte daran einzuräumen.
6.5 Bei Verstoß gegen 6.3 und/oder 6.4 oder bei begründetem Verdacht darauf ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferten Waren zurückholen; der Käufer hat dies zu ermöglichen, andernfalls wird eine Vertragsstrafe von 10 % des geschuldeten Betrags pro Tag fällig.
6.6 Macht ein Dritter Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren geltend, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren. Auf erste Aufforderung verpflichtet sich der Käufer:
– seine Forderungen gegen Dritte aus dem Weiterverkauf an den Verkäufer zu verpfänden;
– die neue Sache, die durch die Verbindung oder Verarbeitung entstanden ist, an den Verkäufer zu verpfänden;
– die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen;
– alle weiteren zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Eigentumsrechts zu ergreifen.

Artikel 7. Haftung

7.1 Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers vorliegen, haftet dieser niemals für einen Mangel an einer gelieferten Sache, der auf einen Mangel an einem vom Dritten gelieferten Rohstoff oder einem vom Dritten gelieferten Fertigprodukt oder Halbfabrikat zurückzuführen ist.
7.2 Im Falle einer Haftung des Verkäufers für einen Mangel, der während des Produktionsprozesses oder im Zusammenhang damit entstanden ist oder für eine andere Handlung, die der Verkäufer durchgeführt hat oder die ihm zuzurechnen ist, ohne dass der Umstand gemäß Punkt 7.1 vorliegt, ist diese Haftung auf den Betrag der von der Versicherung gezahlten Leistung beschränkt, soweit diese Haftung durch seine Versicherung gedeckt ist. Wenn die Versicherung keine Zahlung leistet oder der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist, ist die Haftung auf das Dreifache des Nettorechnungswerts der entsprechenden Lieferung oder erbrachten Dienstleistung begrenzt, jedoch in jedem Fall auf einen Betrag von 20.000 € (zwanzigtausend Euro).
7.3 Der Käufer muss Mängel an einer vom Verkäufer gelieferten Sache oder erbrachten Dienstleistungen innerhalb von zwei Werktagen nach Feststellung oder sobald er diese vernünftigerweise feststellen konnte, und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung dem Verkäufer melden.
7.4 Jede Schadensersatzklage aufgrund der Haftung des Verkäufers für Mängel an gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen verjährt ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Lieferung.
7.5 Die Haftung des Verkäufers für Schäden, die sich aus dem Handeln, den Fehlern oder Versäumnissen von Personen ergeben, die nicht in seinem Dienst stehen, deren Dienste er jedoch in Anspruch nimmt, ist entsprechend Punkt 7.2 beschränkt.
7.6 Wenn eine Person gemäß Punkt 7.5 in Bezug auf Schäden, die sie bei der Ausführung einer Aufgabe im Dienst des Verkäufers verursacht hat, in Anspruch genommen wird, hat sie das Recht, sich auf jede Haftungsbeschränkung oder -ausschluss zu berufen, die der Verkäufer gegenüber seiner Vertragspartei vereinbart hat.
7.7 Der Verkäufer haftet niemals für Folgeschäden, die dem Käufer entstanden sind.

Artikel 8. Auflösung

8.1 Das Recht des Käufers zur außergerichtlichen Auflösung aufgrund eines Versäumnisses des Verkäufers ist ausgeschlossen.
8.2
Falls der Käufer einer Verpflichtung aus dem Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt, sowie im Falle eines Insolvenzverfahrens, einer Zahlungseinstellung, einer Betreuung, einer Betriebsstilllegung oder Liquidation des Unternehmens des Käufers, hat der Verkäufer das Recht, ohne Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung und unbeschadet seiner Rechte den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder die weitere Durchführung des Vertrags auszusetzen. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die sofortige Begleichung der offenen Forderung zu verlangen.
8.3 Falls der Verkäufer aufgrund von Umständen, die außerhalb seines Willens und/oder Verschuldens liegen, den Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, wird dies als höhere Gewalt für den Verkäufer angesehen. In diesem Fall haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die durch die nicht, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags entstehen.

Artikel 9. Schadensersatz

9,1 Unbeschadet des Rechts auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche zusätzlichen Schäden zu erstatten, die diesem aufgrund einer Vertragsverletzung des Käufers entstanden sind.
9.2 Zu den Schäden gemäß Punkt 9.1 gehören insbesondere:

    1. Zinsen auf den nicht bezahlten Teil der Forderungen ab dem Tag des Verzugs des Käufers bis zur vollständigen Erfüllung in Höhe des jeweils geltenden Diskontsatzes der Nederlandsche Bank N.V., zuzüglich des von den Banken erhobenen Zuschlagszinses sowie 3% (drei Prozent) pro Jahr.
    2. Alle Inkassokosten, einschließlich der Kosten für Rückwechsel, Quittungen, Proteste sowie außergerichtliche und gerichtliche Inkassokosten, die nach billigem Ermessen des Verkäufers notwendig sind. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15% des zu beanspruchenden Betrags, wenn es sich um eine Forderung gegenüber einem niederländischen Käufer handelt, und mindestens 20% des zu beanspruchenden Betrags, wenn es sich um eine Forderung gegenüber einem ausländischen Käufer handelt, jeweils mit einer Untergrenze von 500 €.

Artikel 10. Übertragung von Rechten

10.1 Wenn der Verkäufer dem Käufer eine Garantie oder ein anderes Recht in Bezug auf die verkaufte Sache gewährt oder erwartet wird, wird dieses Recht nicht auf denjenigen übergehen, der die Sache vom Käufer, sei es bearbeitet oder unbearbeitet, erwirbt.
10.2 Alle juristischen oder nicht-juristischen Organisationen, die zusammen den Konzern bilden, zu dem der Verkäufer gehört, gelten zusammen mit dem Verkäufer als eine einzige Person gegenüber dem Käufer und seinen Rechtsnachfolgern in jeder Form. In diesem Fall steht es allein im Ermessen des Verkäufers, eine entsprechende Verrechnung vorzunehmen, die alle Schulden umfasst.

Artikel 11. Zuweisung von Pflichtverletzungen

11.1 Zu den Pflichtverletzungen, aufgrund derer der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, die ihm jedoch nicht zurechenbar sind und die nicht zur Schadensersatzpflicht gegenüber dem Käufer führen, außer im Rahmen ungerechtfertigter Bereicherung, gehören:

    1. Pflichtverletzungen als unvermeidliche Folge von Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsbedrohung oder -zuständen, Unruhen und schweren Ausschreitungen.
    2. Eine Pflichtverletzung infolge von
      1. Unterbrechung der Rohstoff- oder Halbzeuglieferung oder des Abtransports von fertigen Produkten aufgrund unvorhergesehener Witterungsbedingungen;
      2. Krankheit von Personen in einem solchen Ausmaß, dass eine ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Erfüllung in vernünftiger Weise unmöglich ist;
      3. Streik, Arbeitsniederlegung, Arbeitsbehinderung, Hacking oder ähnliche Maßnahmen in Bezug auf das Unternehmen des Verkäufers, seine Lieferanten oder Dritte, deren Dienste er in Anspruch nimmt;
      4. Schäden durch Brand, Sturm, Hacking oder von außen kommende unvorhergesehene Ursachen;
      5. Maßnahmen seitens einer nationalen oder internationalen Regierung.

11.2 Wenn der Verkäufer nach Abschluss eines Vertrags zu Recht der Ansicht ist, dass die Kreditwürdigkeit des Käufers unzureichend ist, um Zahlungen nicht oder nicht innerhalb der geltenden Zahlungsfrist zu leisten, hat er unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen das Recht, sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung für die fällige Zahlung zu verlangen und seine Lieferverpflichtung auszusetzen.

Artikel 12. Zahlungen

12.1 Die von dem Verkäufer gelieferten Waren sind vom Käufer innerhalb einer Frist von dreißig Tagen zu bezahlen, die ab dem Tag beginnt, an dem die entsprechende Rechnung vom Verkäufer an ihn gesendet wird, es sei denn, auf der Rechnung ist ausdrücklich etwas anderes angegeben.
12.2 Nach Ablauf der in Punkt 12.1 genannten Frist befindet sich der Käufer ohne Mahnung im Verzug und ist ab diesem Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen in Punkt 9.1 und 9.2 zur Zahlung von Zinsen verpflichtet.
12.3 Eine Zahlung des Käufers, unabhängig von der Höhe des Betrags oder den Anweisungen des Käufers, wird stets als geleistet angesehen, zunächst zur Tilgung der zu jedem Zeitpunkt fälligen Zinsen und Inkassokosten und anschließend zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung des Verkäufers, es sei denn, dieser erklärt ausdrücklich und schriftlich etwas anderes.
12.4 An einen Vertreter des Verkäufers können keine befreienden Zahlungen für die vom Verkäufer gelieferten Waren geleistet werden.
12.5 Alle Kosten, Provisionen, Steuern und anderen Ausgaben, wie auch immer sie genannt werden, die im Zusammenhang mit der Zahlung für Waren entstehen, werden vom Käufer getragen
12.6 Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Zahlung über eine Rechnung. Bei Verkauf auf Rechnung muss der Käufer die Gelder frachtfrei an den Verkäufer überweisen, innerhalb des vereinbarten Zeitraums nach Erhalt der Rechnung. Die Zahlung muss in der auf der Rechnung angegebenen Währung erfolgen. Wenn die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt, hat der Verkäufer unbeschadet seines Rechts auf sofortige Einziehung Anspruch auf gesetzliche Zinsen ab dem Tag nach dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum. Alle Nachteile, die sich aus verspäteter Zahlung ergeben, gehen zu Lasten des Käufers. Alle Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, trägt der Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt, die außergerichtlichen Inkassokosten auf 15 % des geschuldeten Hauptbetrags festzusetzen.

Artikel 13. Geltendes Recht und Streitigkeiten

13.1 Auf alle Vereinbarungen, die vom Verkäufer getroffen wurden, sowie auf deren Zustandekommen, Durchführung und Auslegung und auch auf von ihm durchgeführte Handlungen, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
13.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus den in Punkt 13.1 genannten Vereinbarungen und Handlungen ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, auch wenn diese Streitigkeiten nur von einer der Parteien als solche angesehen werden, werden zur Entscheidung dem zuständigen niederländischen Gericht vorgelegt.