PFERD
https://www.hartog.eu/de/agro/

Grasdrogerij Hartog B.V. 

Betreffend die Lieferung von Raufutter, Kraftfutter und anderen Produkten.

Artikel 1. Anwendbarkeit

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Abschluss und die Durchführung aller Vereinbarungen zwischen Grasdrogerij Hartog B.V. (Handelskammer: 37125836), nachfolgend als „der Verkäufer“ bezeichnet, und seinen Käufern oder Auftraggebern, nachfolgend als „der Käufer“ bezeichnet, die durch Vereinbarung oder gesetzliche Bestimmungen entstanden sind und sich auf die Lieferung und/oder den Verkauf von Raufutter, Kraftfutter und/oder anderen Produkten beziehen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch bei der Handelskammer hinterlegt und auf unserer Website zu finden. 
  2. Abweichungen und/oder Ergänzungen, die im Widerspruch zu diesen Bedingungen stehen, sind für den Verkäufer nur bindend, wenn sie schriftlich und ausdrücklich akzeptiert wurden.
  3. Im Falle einer festgestellten Unvereinbarkeit einer Bestimmung mit diesen Bedingungen und einer gesetzlichen Vorschrift wird diese Bestimmung so gelesen, dass die Unvereinbarkeit aufgehoben wird oder, falls dies nicht möglich ist, außer Anwendung bleibt, wobei die übrigen Bestimmungen weiterhin in Kraft bleiben.
  4. Falls der Käufer ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers unter Ausschluss aller vom Käufer verwendeten Bestimmungen, unabhängig davon, ob ein darin geregeltes Thema auch in den Bedingungen des Verkäufers geregelt ist.

 

Artikel 2. Angebot und Annahme

  1. Alle Angebote, die im Namen des Verkäufers gemacht werden, auch wenn sie von einem Vertreter gemacht werden, sind unverbindlich und können jederzeit widerrufen werden, unabhängig davon, ob dieser befugt war oder nicht, im Zusammenhang mit der Lieferung und/oder Erbringung von Dienstleistungen.
  2. Vereinbarungen kommen durch schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer zustande.
  3. Falls der Verkäufer die Vereinbarung nicht schriftlich bestätigt hat, stellt die Lieferung, die Erbringung der Dienstleistung und der Empfang einen ausreichenden Nachweis für das Bestehen und das Datum der Vereinbarung dar.
  4. Der Verkäufer hat das Recht, ein Angebot gegenüber einem Käufer, der es akzeptiert hat, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Annahme zurückzuziehen, wenn er aus berechtigten geschäftlichen Interessen die Vereinbarung nicht eingehen möchte.
  5. Wenn der Käufer eine Bestellung mit einer Änderung des Preises oder der Bedingungen aufgibt, die vom Angebot oder den Vereinbarungen zwischen den Parteien abweicht, kommt die beabsichtigte Vereinbarung nur zustande, wenn der Verkäufer dies schriftlich akzeptiert hat.

 

Artikel 3. Preiserhöhungen

  1. Der Verkäufer hat das Recht, alle ihm im Zusammenhang mit seinem Unternehmen von einer Behörde auferlegten oder verursachten Abgaben und Steuern sowie Erhöhungen von mindestens 10%, die nach Abschluss einer Vereinbarung verkündet wurden, dem Käufer in Rechnung zu stellen.
  2. Erhöhungen der Transportkosten von mindestens 10%, die der Verkäufer aufgrund besonderer Umstände sowohl in Bezug auf die rechtzeitige Anlieferung von Rohstoffen und Halbfabrikaten als auch auf den Abtransport von Waren, sowie Erhöhungen von fälligen Versicherungsprämien, aus welchem Grund auch immer, tragen muss, können jederzeit an den Käufer weitergegeben werden.
  3. Preiserhöhungen gemäß Absatz 3.1 und 3.2 berechtigen den Käufer, die Vereinbarung zu kündigen, sofern dies spätestens am fünften Werktag nach Mitteilung des Verkäufers, entweder schriftlich oder mündlich, erfolgt, wobei letzteres unter gleichzeitiger Versendung einer schriftlichen Bestätigung erfolgen muss. 

 

Artikel 4. Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt an dem Ort, an dem die verkauften Waren vom Verkäufer zum Verladen angeboten werden, unabhängig davon, wer das Transportmittel zur Verfügung stellt oder die Transportkosten trägt.
  2. Der Käufer gewährt dem Verkäufer nur in unvorhergesehenen Umständen das Recht, eine Bestellung in zwei oder mehr Teilen zu liefern und diese Teile in Rechnung zu stellen.
  3. Die verkauften Waren gehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung dieser Waren auf das Risiko des Käufers über, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. 
  4. Sofern die Parteien ausdrücklich und im Gegensatz zu Punkt 4.1 vereinbart haben, dass die Lieferung am Betrieb des Käufers erfolgen soll, ist letzterer dafür verantwortlich und der Verkäufer garantiert, dass der Ort (wie Lager oder Silos), an dem der Verkäufer die zu liefernden Waren entladen muss, frei und ohne Risiken zugänglich ist.
  5. Grundsätzlich nimmt der Verkäufer gelieferte Waren nicht zurück. Wenn der Verkäufer aus irgendeinem Grund dem Käufer gestattet, einen Artikel zurückzugeben, erfolgt dies stets auf Risiko des Käufers, und alle damit verbundenen Kosten wie Verladung, Transport, Lagerung und weitere entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. 

Artikel 5. Beanstandung 

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die von ihm gekaufte Ware bei Lieferung in Bezug auf Menge, Gewicht, Art, Zusammensetzung, Tauglichkeit und andere Eigenschaften zu überprüfen und etwaige Unterschiede unverzüglich dem Verkäufer zu melden und gleichzeitig eine schriftliche Bestätigung zu senden. 
  2. In jedem Fall erfolgt die Beurteilung, ob die Ware dem vereinbarten entspricht, zum Zeitpunkt der Lieferung in dem Zustand, in dem sie sich befindet.
  3. Die vom Käufer beanstandeten Waren werden von ihm unbenutzt, unvermischt und unverarbeitet an einem geeigneten Ort für den Verkäufer aufbewahrt, der außerdem prompten Zugang zu den Lagerorten der Waren gewährt wird.
  4. Wenn der Käufer innerhalb der in Punkt 7.3 genannten Frist nicht reklamiert hat, die Reklamation nicht schriftlich bestätigt oder die Bestimmungen in Punkt 5.3 nicht eingehalten hat, wird der Käufer als akzeptiert angesehen, dass die gelieferte Ware in jeder Hinsicht einwandfrei ist. 
  5. Eine eventuelle Probenentnahme erfolgt durch einen vereidigten Probennehmer oder einen anderen vom Verkäufer autorisierten Sachverständigen nach Wahl des Verkäufers. Die im Namen beider Parteien versiegelten Proben liefern unwiderlegbaren Beweis für die Zusammensetzung, Qualität und den Zustand der Produkte zum Zeitpunkt der Probenentnahme.
  6. Die Untersuchung der Proben wird Eurofins oder einem anderen vom Verkäufer benannten neutralen Institut übertragen, das dafür geeignet ist.
  7. Die mit der Probenentnahme und Untersuchung verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber der Probenentnahme.

Artikel 6. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer werden unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Eigentumsübergang der verkauften Waren erst dann erfolgt, wenn der Käufer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vollständig erfüllt hat, sei es durch alle Gegenleistungen in Bezug auf vom Verkäufer gelieferte oder zu liefernde Waren oder erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen oder durch eine Forderung wegen Verletzung einer solchen Vereinbarung. 
  2. Die Verpflichtungen gemäß Punkt 6.1 umfassen auch alle Schadensersatzansprüche, einschließlich Zinsen, Strafen und Kosten, die der Käufer dem Verkäufer aufgrund der nicht oder nicht ordnungsgemäßen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung dieser Verpflichtungen schuldet oder schulden wird.
  3. Der Käufer darf die vom Verkäufer gelieferten Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, nur im normalen Geschäftsbetrieb weiterverkaufen, wobei der Käufer wiederum verpflichtet ist, diese Waren unter Eigentumsvorbehalt zu liefern.
  4. Es ist dem Käufer untersagt, die vom Verkäufer gelieferten Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, zu verpfänden oder sonstige Rechte daran zu begründen.
  5. Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen gemäß Punkt 6.3 und/oder 6.4 nicht nachkommt oder begründete Besorgnis besteht, dass er dies nicht tun wird, ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferten Waren vom Käufer oder von Dritten, die die Ware für den Käufer halten, abzuholen oder abholen zu lassen, wozu der Käufer verpflichtet ist, vollständige Unterstützung zu leisten. Andernfalls verfällt zu Gunsten des Verkäufers eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% (zehn Prozent) des täglich fälligen Betrags.
  6. Wenn Dritte Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren begründen oder geltend machen wollen, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu informieren. Der Käufer verpflichtet sich auf erstes Verlangen des Verkäufers:
    1. die Forderungen, die der Käufer gegenüber seinen Abnehmern beim Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erwirbt, an den Verkäufer zu verpfänden, andernfalls erteilt er dem Verkäufer unwiderruflich die Vollmacht, dies in seinem Namen zu tun;
    2. die Sache, von der die gelieferte Sache ein Bestandteil geworden ist oder mit der die gelieferte Sache verschmolzen ist oder eine neue Sache gebildet hat, an den Verkäufer zu verpfänden, andernfalls erteilt er dem Verkäufer unwiderruflich die Vollmacht, dies in seinem Namen zu tun;
    3. die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als erkennbares Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen;
    4. auf andere Weise bei allen zumutbaren Maßnahmen mitzuwirken, die der Verkäufer zum Schutz seines Eigentumsrechts ergreifen möchte und die den Käufer nicht unangemessen in der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs behindern.

Artikel 7. Haftung

  1. Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers vorliegen, haftet dieser niemals für einen Mangel an einer gelieferten Sache, der auf einen Mangel an einem vom Dritten gelieferten Rohstoff oder einem vom Dritten gelieferten Fertigprodukt oder Halbfabrikat zurückzuführen ist.
  2. Im Falle einer Haftung des Verkäufers für einen Mangel, der während des Produktionsprozesses oder im Zusammenhang damit entstanden ist oder für eine andere Handlung, die der Verkäufer durchgeführt hat oder die ihm zuzurechnen ist, ohne dass der Umstand gemäß Punkt 7.1 vorliegt, ist diese Haftung auf den Betrag der von der Versicherung gezahlten Leistung beschränkt, soweit diese Haftung durch seine Versicherung gedeckt ist. Wenn die Versicherung keine Zahlung leistet oder der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist, ist die Haftung auf das Dreifache des Nettorechnungswerts der entsprechenden Lieferung oder erbrachten Dienstleistung begrenzt, jedoch in jedem Fall auf einen Betrag von 20.000 € (zwanzigtausend Euro).
  3. Der Käufer muss Mängel an einer vom Verkäufer gelieferten Sache oder erbrachten Dienstleistungen innerhalb von zwei Werktagen nach Feststellung oder sobald er diese vernünftigerweise feststellen konnte, und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung dem Verkäufer melden.
  4. Jede Schadensersatzklage aufgrund der Haftung des Verkäufers für Mängel an gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen verjährt ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Lieferung.
  5. Die Haftung des Verkäufers für Schäden, die sich aus dem Handeln, den Fehlern oder Versäumnissen von Personen ergeben, die nicht in seinem Dienst stehen, deren Dienste er jedoch in Anspruch nimmt, ist entsprechend Punkt 7.2 beschränkt.
  6. Wenn eine Person gemäß Punkt 7.5 in Bezug auf Schäden, die sie bei der Ausführung einer Aufgabe im Dienst des Verkäufers verursacht hat, in Anspruch genommen wird, hat sie das Recht, sich auf jede Haftungsbeschränkung oder -ausschluss zu berufen, die der Verkäufer gegenüber seiner Vertragspartei vereinbart hat.
  7. Der Verkäufer haftet niemals für Folgeschäden, die dem Käufer entstanden sind.

Artikel 8. Auflösung

  1. Das Recht des Käufers zur außergerichtlichen Auflösung aufgrund eines Versäumnisses des Verkäufers ist ausgeschlossen. 
  2. Falls der Käufer einer Verpflichtung aus dem Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt, sowie im Falle eines Insolvenzverfahrens, einer Zahlungseinstellung, einer Betreuung, einer Betriebsstilllegung oder Liquidation des Unternehmens des Käufers, hat der Verkäufer das Recht, ohne Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung und unbeschadet seiner Rechte den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder die weitere Durchführung des Vertrags auszusetzen. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die sofortige Begleichung der offenen Forderung zu verlangen.
  3. Falls der Verkäufer aufgrund von Umständen, die außerhalb seines Willens und/oder Verschuldens liegen, den Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, wird dies als höhere Gewalt für den Verkäufer angesehen. In diesem Fall haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die durch die nicht, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags entstehen.

Artikel 9. Schadensersatz

  1. Unbeschadet des Rechts auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche zusätzlichen Schäden zu erstatten, die diesem aufgrund einer Vertragsverletzung des Käufers entstanden sind.
  2. Zu den Schäden gemäß Punkt 9.1 gehören insbesondere:
    1. Zinsen auf den nicht bezahlten Teil der Forderungen ab dem Tag des Verzugs des Käufers bis zur vollständigen Erfüllung in Höhe des jeweils geltenden Diskontsatzes der Nederlandsche Bank N.V., zuzüglich des von den Banken erhobenen Zuschlagszinses sowie 3% (drei Prozent) pro Jahr.
    2. Alle Inkassokosten, einschließlich der Kosten für Rückwechsel, Quittungen, Proteste sowie außergerichtliche und gerichtliche Inkassokosten, die nach billigem Ermessen des Verkäufers notwendig sind. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15% des zu beanspruchenden Betrags, wenn es sich um eine Forderung gegenüber einem niederländischen Käufer handelt, und mindestens 20% des zu beanspruchenden Betrags, wenn es sich um eine Forderung gegenüber einem ausländischen Käufer handelt, jeweils mit einer Untergrenze von 500 €.

Artikel 10. Übertragung von Rechten

  1. Wenn der Verkäufer dem Käufer eine Garantie oder ein anderes Recht in Bezug auf die verkaufte Sache gewährt oder erwartet wird, wird dieses Recht nicht auf denjenigen übergehen, der die Sache vom Käufer, sei es bearbeitet oder unbearbeitet, erwirbt.
  2. Alle juristischen oder nicht-juristischen Organisationen, die zusammen den Konzern bilden, zu dem der Verkäufer gehört, gelten zusammen mit dem Verkäufer als eine einzige Person gegenüber dem Käufer und seinen Rechtsnachfolgern in jeder Form. In diesem Fall steht es allein im Ermessen des Verkäufers, eine entsprechende Verrechnung vorzunehmen, die alle Schulden umfasst.

Artikel 11. Zuweisung von Pflichtverletzungen

  1. Zu den Pflichtverletzungen, aufgrund derer der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, die ihm jedoch nicht zurechenbar sind und die nicht zur Schadensersatzpflicht gegenüber dem Käufer führen, außer im Rahmen ungerechtfertigter Bereicherung, gehören:
    1. Pflichtverletzungen als unvermeidliche Folge von Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsbedrohung oder -zuständen, Unruhen und schweren Ausschreitungen.
    2. Eine Pflichtverletzung infolge von
      1. Unterbrechung der Rohstoff- oder Halbzeuglieferung oder des Abtransports von fertigen Produkten aufgrund unvorhergesehener Witterungsbedingungen;
      2. Krankheit von Personen in einem solchen Ausmaß, dass eine ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Erfüllung in vernünftiger Weise unmöglich ist;
      3. Streik, Arbeitsniederlegung, Arbeitsbehinderung, Hacking oder ähnliche Maßnahmen in Bezug auf das Unternehmen des Verkäufers, seine Lieferanten oder Dritte, deren Dienste er in Anspruch nimmt;
      4. Schäden durch Brand, Sturm, Hacking oder von außen kommende unvorhergesehene Ursachen;
      5. Maßnahmen seitens einer nationalen oder internationalen Regierung.
  2. Wenn der Verkäufer nach Abschluss eines Vertrags zu Recht der Ansicht ist, dass die Kreditwürdigkeit des Käufers unzureichend ist, um Zahlungen nicht oder nicht innerhalb der geltenden Zahlungsfrist zu leisten, hat er unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen das Recht, sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung für die fällige Zahlung zu verlangen und seine Lieferverpflichtung auszusetzen.

Artikel 12. Zahlungen

  1. Die von dem Verkäufer gelieferten Waren sind vom Käufer innerhalb einer Frist von dreißig Tagen zu bezahlen, die ab dem Tag beginnt, an dem die entsprechende Rechnung vom Verkäufer an ihn gesendet wird, es sei denn, auf der Rechnung ist ausdrücklich etwas anderes angegeben.
  2. Nach Ablauf der in Punkt 12.1 genannten Frist befindet sich der Käufer ohne Mahnung im Verzug und ist ab diesem Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen in Punkt 9.1 und 9.2 zur Zahlung von Zinsen verpflichtet.
  3. Eine Zahlung des Käufers, unabhängig von der Höhe des Betrags oder den Anweisungen des Käufers, wird stets als geleistet angesehen, zunächst zur Tilgung der zu jedem Zeitpunkt fälligen Zinsen und Inkassokosten und anschließend zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung des Verkäufers, es sei denn, dieser erklärt ausdrücklich und schriftlich etwas anderes.
  4. An einen Vertreter des Verkäufers können keine befreienden Zahlungen für die vom Verkäufer gelieferten Waren geleistet werden.
  5. Alle Kosten, Provisionen, Steuern und anderen Ausgaben, wie auch immer sie genannt werden, die im Zusammenhang mit der Zahlung für Waren entstehen, werden vom Käufer getragen.
  6. Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Zahlung über eine Rechnung. Bei Verkauf auf Rechnung muss der Käufer die Gelder frachtfrei an den Verkäufer überweisen, innerhalb des vereinbarten Zeitraums nach Erhalt der Rechnung. Die Zahlung muss in der auf der Rechnung angegebenen Währung erfolgen. Wenn die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt, hat der Verkäufer unbeschadet seines Rechts auf sofortige Einziehung Anspruch auf gesetzliche Zinsen ab dem Tag nach dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum. Alle Nachteile, die sich aus verspäteter Zahlung ergeben, gehen zu Lasten des Käufers. Alle Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, trägt der Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt, die außergerichtlichen Inkassokosten auf 15 % des geschuldeten Hauptbetrags festzusetzen.

Artikel 13. Geltendes Recht und Streitigkeiten

  1. Auf alle Vereinbarungen, die vom Verkäufer getroffen wurden, sowie auf deren Zustandekommen, Durchführung und Auslegung und auch auf von ihm durchgeführte Handlungen, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

  2. Alle Streitigkeiten, die sich aus den in Punkt 13.1 genannten Vereinbarungen und Handlungen ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, auch wenn diese Streitigkeiten nur von einer der Parteien als solche angesehen werden, werden zur Entscheidung dem zuständigen niederländischen Gericht vorgelegt.